Auf Sendung   Rezepte 
 


VRF Urteil der Woche §

Vorgestellt von der Kanzlei Dreher, Meischeider & Kollegen.



Übersicht
(zur Auswahl bitte Link anklicken)

- Verschlechterung des Trittschallschutzes nach Renovierung zulässig?


- Die Bullen sind da


- Schaden am Pkw durch herabfallende Äste


- Ein Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters verjährt nicht


- Berücksichtigung von Eigenleistungen des Mieters bei Mieterhöhungen


- Kündigung eines Pachtvertrages durch eine Erbengemeinschaft


- Recht auf Urlaub in der beantragten Zeit?


- Ist das Anlegen von Berufskleidung Arbeitszeit?


- Der Reiseabbruch ist kein Reiserücktritt


- Haftung für einen Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt


- Haftung des Schwimmbadbetreibers für Unfall auf einer Wasserrutsche


- Versandfirma muß Gewinnzusage auszahlen


- Pech bei der Dienstreise: Der verwirrte Beamte


- Abmahnung des Arbeitgebers mit Warnfunktion


- Das Füttern fremder Tiere kann teuer werden


- Steuerwirksame Gestaltung einer Abfindung wegen betriebsbedingter Beendigung eines   Arbeitsverhältnisses


- Ist ein Auto als "Lagerraum" in einer Wohnanlage zulässig?


- Wann ist eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?


- Kosten der Verbrauchserfassung und Kosten der Abrechnung von Betriebskosten trägt bei Mieterwechsel   der Vermieter


- Schadenersatzklausel bei Rücktritt vom Autokaufvertrag wirksam?


- Videobrückenmessung


- Gegenseitige Rücksichtnahme auch bei der Benutzung eines Radweges


- Beendigung des Anstellungsverhältnisses per Telefax nicht zulässig!


- Hat der Mieter Anspruch auf Erneuerung einer bereits bei Mietbeginn übernommenen "gebrauchten"    Ausstattung?


- Sperrfristen beim Insolvenzantrag


- Deutsches Arbeitsrecht verstößt gegen EU-Recht


- Kann der Vermieter bei Mietrückständen die Heizung abdrehen?


- Umfassende Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers


- Karnevalsbrauch des Krawattenabschneidens zur Weiberfastnacht kann zu Schadenersatz führen


- Pech beim Frisör


- Vorsicht vor herunterfallenden Eiszapfen!


- Schadenersatz bei fehlender Gebrauchsanweisung für Rodelschlitten?


- Männerdiskriminierung


- Sind echte brennende Kerzen am Weihnachtsbaum noch zulässig?


- Vereinbarung von Schätzgebühren in Darlehensverträgen sind unwirksam


- Offene Worte zum Weihnachtsfest


- Darf nachts mit der Waschmaschine in der Wohnung Wäsche gewaschen werden?


- Taschengeld und Luftdruckpistole


- Generelle Farbvorgaben im Mietvertrag unwirksam


- Ist die fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens infolge Verkehrsunfall (weiterhin) auf Grundlage der   Stundensätze markengebundener Werkstatten möglich?


- Sind Vorerkrankungsklauseln in Restschuldversicherungen wirksam ?


- Zum Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bei wiederholter Zahlung in den vorangegangenen   Jahren


- Arbeitsunfall?


- Scheidung mit 39 Papageien


- Wer soll das bezahlen?


- Die Erhebung einer Versandkostenpauschale bei Ausübung des Widerrufsrechts ist unzulässig


- Banken haften für Datenklau beim Onlinebanking


- Das Oberlandesgericht München hatte sich jüngst mit einer Fallkonstellation zu befassen, die im   täglichen Straßenverkehr häufig vorkommt.


- Wann ist eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?


Verschlechterung des Trittschallschutzes nach Renovierung zulässig?

Nachdem ein Wohnungseigentümer den in seiner Wohnung vorhandenen Teppichbelag gegen Parkett austauschte, beanstandete der Bewohner der darunter liegenden Wohnung eine erhöhte Trittschallimmission.

Die von ihm eingereichte Klage wurde letztlich vom Oberlandesgericht Brandenburg mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur die Einhaltung des Schallschutzniveaus verlangen kann, das zum Zeitpunkt der Begründung des Wohneigentums bestand. Zum damaligen Zeitpunkt galt das Schallschutzniveau der DIN 4109 Ausgabe 1989. Dieses Schallschutzniveau wird mit dem vom Wohnungseigentümer verlegten Parkett erreicht.

Nach Auffassung des Gerichtes trägt auch nicht die Argumentation des schallgeschädigten Nachbarn, das bei dem zuvor verlegten Teppichboden die Beeinträchtigung durch die Trittschallimmission geringer als bei dem nunmehr neu verlegten Parkett war. Bei der Über­prüfung der Schallschutzwerte auf die Einhaltung der DIN 4109/Ausgabe 1989 wird der verlegte Bodenbelag grundsätzlich nicht mit einbezogen, so daß es nicht darauf ankommt, welcher Belag aktuell verlegt ist.

Lediglich für den Fall, daß das normierte Schallschutzniveau gemäß DIN 4109/1989 nur mit dem alten Teppichboden, nicht jedoch mit dem neu verlegten Parkett erreicht werden kann, besteht der Anspruch auf Verlegung eines Fußbodenbelages, der sicherstellt, daß die mit dem alten Teppichboden erzielten Werte erreicht werden können.


Quelle:
Beschluß des OLG Brandenburg vom 20.05.2010, AZ: 5 Wx 20/09


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Die Bullen sind da

Oft wird die Anrede eines Polizisten mit "Bulle" als Beleidigung gewertet. Es gibt allerdings Ausnahmen:

In einem Fall in Regensburg klingelten zwei uniformierte Polizeibeamte in aller Frühe eine Frau - die spätere Angeklagte - aus dem Bett. Diese öffnete noch völlig verschlafen die Tür. Ihre ebenfalls aus dem Tiefschlaf geholte Tochter erkundigte sich "San des d'Bullen?". Da tatsächlich Polizeibeamte vor der Tür standen, gab die Angeklagte ihrer Tochter die Antwort "Ja, des san d'Bullen". Dies hörten auch die Beamten und waren nicht erfreut.

Erstinstanzlich wurde die Angeklagte wegen Beleidigung der beiden Polizisten verurteilt. In der Berufungsinstanz stellte das Landgericht Regensburg allerdings fest, daß Bulle hier nicht im Sinne eines "reizbaren und angriffslustigen Rindviehs" benutzt werden sollte und auch nicht beabsichtigt gewesen sei, die zufällig mithörenden Beamten bewußt in ihrer Ehre herabzusetzen. Vielmehr sei aus der Situation heraus davon auszugehen, daß sie den aus dem 18. Jahrhundert stammenden mundartlichen Begriff Bulle als von "Bohler" abstammend - dem Synonym von Gendarmen - verwendet habe. Dieser geht auf das niederdeutsche “Bol” zurück, was soviel bedeutet wie “Kopf, kluger Mensch”. In diesem Sinne seien die Beamten nicht in ihrer Ehre verletzt.

Diese umgangssprachliche und dialektgeprägte Bedeutung ergab sich insbesondere aus der Kommunikationssituation - und daß überhaupt nicht beabsichtigt war, die Beamten so anzureden.

Die direkte und bewußte Anrede eines Polizisten als "Bulle" dürfte nach wie vor nicht empfehlenswert sein.


Quelle:
Urteil des LG Regensburg,vom 6.10.2005, Az. 3 Ns 134 Js 97458/04

Fazit:
Ob eine Beleidigung vorliegt, ergibt sich mitunter erst aus der Gesprächssituation.


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Schaden am Pkw durch herabfallende Äste

Ein Fahrzeugeigentümer, der seinen Pkw auf einem öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hatte, stellte nach der Rückkehr zu seinem Fahrzeug fest, dass das Fahrzeug durch zwei herabgefallene Äste beschädigt wurde. Daraufhin nahm er die Gemeinde, in deren Eigentum der öffentlichen Parkplatz stand, auf Schadenersatz in Anspruch. Er meinte, dass die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, da sie nicht in regelmäßigen Abständen die auf dem Parkplatz stehenden Bäume auf so genanntes Totholz untersucht hat.

Die Sache wurde vor dem Landgericht Bonn verhandelt. Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Die Gemeinde konnte in dem Verfahren nachweisen, dass sie die Richtlinien zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen - kurz Baumkontrollrichtlinie - eingehalten hat. Danach ist es ausreichend, wenn ohne Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten einmal jährlich der Baumbestand auf sogenanntes Totholz untersucht wird. Kürzere Kontrollintervalle sind nach Auffassung des Landgerichts Bonn auch nicht deshalb angezeigt, weil die Verkehrssicherungspflicht für einen gebührenpflichtigen Parkplatz in Rede steht.

Der Argumentation des Klägers, wonach hinsichtlich eines solchen Parkplatzes höhere Sicherheitserwartungen der Nutzer bestünden als bei einer Straße, ist das Gericht nicht gefolgt. Außerdem konnte der Kläger keine besonderen Umstände vortragen, die von der Gemeinde abweichend vom jährlichen Regel-Kontrollintervall eine zusätzliche Überprüfung des Baumbestandes erfordert hätten.


Quelle:
Urteil Landgericht Bonn vom 13.1.2010, Az. 1 O 149/08


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Ein Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters verjährt nicht

Eine Mieterin wohnte seit über 30 Jahren in einem Mehrfamilienhaus. 1990 haben die Vermieter das Dachgeschoß ausgebaut und vermietet.

Im August 2002 verlangte die Mieterin eine ausreichende Schallschutzisolierung, da Geräusche aus der oberen Wohnung zu hören waren. Die Mieterin hat dann die Mängelbeseitigung nicht weiterverfolgt. Erst im Oktober 2006 forderte sie die Mängelbeseitigung erneut, da kein richtiger Trittschallschutz gegeben ist und die WC-Spülung aus der oberen Wohnung immer zu hören sei.

Die Vermieter wendeten die 3jährige Verjährung ein.

Die Mieterin klagte den Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes bei Gericht ein. Der Bundesgerichtshof hat der Mieterin recht gegeben und ausgeführt, daß der Mängelbeseitigungsanspruch nicht verjähren kann, da der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Gebrauch dem Mieter zu übergeben und diesen vertragsgemäßen Gebrauch auch während der Mietzeit zu sichern. Der Mieter hat einen auf dauernde Leistung gerichteten Erfüllungsanspruch. Somit wurde der Vermieter verurteilt, einen ausreichenden Schallschutz herzustellen.


Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.2.2010, Az. VIII ZR 104/09

Fazit:
Es wird empfohlen, ein Mängelbeseitigungsverlangen nach Nachweis des Bestehens des Mangels trotzdem konsequent zu verfolgen. Der Anspruch geht auch nicht mit Zeitablauf während der Mietzeit verloren.


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Berücksichtigung von Eigenleistungen des Mieters bei Mieterhöhungen

Eigenleistungen des Mieters, die zu einer Verbesserung des Wohnwertes führen, dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen nicht berücksichtigt werden. Der hierzu getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7.7.2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Bei Begründung eines Mietverhältnisses im Jahr 1976 verpflichtete sich der Mieter gem. Mietvertrag, ein Bad sowie eine Sammelheizung in die Wohnung auf eigene Kosten einzubauen. Anfang 2008 begehrte der Vermieter unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg eine Erhöhung der Nettomiete um ca. 90,00 €/monatlich. Der Vermieter ordnete die betreffende Wohnung im Rahmen des Mietspiegels in das Rasterfeld C 4 ein, das sich auf eine normale Wohnlage, Baujahr bis Ende 1918 und eine Ausstattung mit Bad und Sammelheizung bezog. Der Mieter versagte die Zustimmung zur begehrten Nettomietzinserhöhung mit dem Hinweis, daß er das Bad und die Sammelheizung auf eigene Kosten eingebaut hat, so daß diese Leistungen bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die zugunsten des Vermieters getroffene Entscheidung der Vorinstanzen wurden durch den VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit der Begründung aufgehoben, daß die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung anhand von vergleichbaren Wohnungen zu ermitteln ist, d.h. von Wohnungen die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Der BGH weist darauf hin, daß die infolge des Einbaues eines Bades und einer Sammelheizung eingetretenen Wohnwertverbesserung bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann nicht einbezogen werden dürfen, wenn sie - wie hier - im Mietvertrag vereinbart war. Ansonsten müßte der Mieter Bad und Sammelheizung letztlich doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der mietvertraglichen Regelung und später sodann nochmals durch eine auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.


Quelle:
BGH Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09


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Kündigung eines Pachtvertrages durch eine Erbengemeinschaft

Vor seinem Tod hatte ein älterer Herr landwirtschaftliche Flächen an einen Bauern verpachtet. Nach seinem Tod wurden seine zwei Erben Verpächter.

Ob der Bauer absichtlich oder versehentlich auch noch ein nicht mit an ihn verpachtetes Nachbargrundstück mit nutzte, ließ sich nicht aufklären. Jedenfalls war einer der beiden Erben darüber so verärgert, daß dieser dem Bauern mit den Worten: "Hiermit kündige ich ...." die Kündiung der Pacht aussprach.

Später verklagte die Erbengemeinschaft den Bauern auf Rückgabe der Pachtflächen. Vor Gericht unterlagen die Erben.

Das Gericht wies darauf hin, daß bei einer Erbengemeinschaft auf Verpächterseite eine Kündigung des Vertrages von allen Miterben gemeinschaftlich auszusprechen ist. Zwar sei es möglich, daß die Kündigung durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft namens sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft erklärt wird. Dies war aber nicht erfolgt. Der Ausspruch "ich kündige" zeigt gerade, daß die Erklärung nicht für alle Erben, sondern nur für den Kündigenden selbst abgegeben wird.

Bereits wegen dieses "Formfehlers" war die Kündigung unwirksam.


Quelle:
OLG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 5 U (Lw) 219/08


Fazit:
Bei Personenmehrheiten in Verträgen ist genau darauf zu achten, wer die Erklärung in wessen Namen bzw. wem gegenüber abgibt. Werden dabei Fehler gemacht, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.



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Recht auf Urlaub in der beantragten Zeit? ?

GIm § 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist geregelt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Das heißt nicht, dass der Arbeitnehmer nach Beantragung des Urlaubs unter Benennung der gewünschten Urlaubszeit den Urlaub tatsächlich einfach antreten kann, wenn der Arbeitgeber noch keine Entscheidung über die Gewährung des Urlaubes getroffen hat oder die Gewährung des Urlaubs ablehnte.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Rechtsstreit über eine fristlose außerordentliche Kündigung entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub nimmt, ohne dass dieser vom Arbeitgeber bestätigt wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Nichtgewährung des Urlaubes willkürlich verweigerte oder nicht.

Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, hier einer einstweiligen Verfügung, den Urlaub gerichtlich geltend zu machen und den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubes in der bean-tragten Zeit durch Urteil verpflichten zu lassen. Diese Rechtsprechung wird durch das Bundesarbeitsgericht seit 1994 vertreten.


Quelle:
Urteil Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2005, Aktenzeichen 2 Sa 451/05 Urteil Bundesarbeitsgericht vom 20.1.1994, Aktenzeichen 2 AZR 521/93


Fazit:
Sollte der Arbeitgeber den längsten bereits eingereichten Urlaubsantrag nicht entschieden haben oder man ist mit Ablehnung des Urlaubsantrages nicht einverstanden, hat man die Möglichkeit den Urlaub klageweise geltend zu machen. Bei einer eigenmächtigen Berlaubung muss man mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechnen.



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Ist das Anlegen von Berufskleidung Arbeitszeit ?

Gerade bei sommerlichen Temperaturen ist man privat lieber mit leichterer Kleidung unterwegs. Für viele Beschäftigte ist dann am Arbeitsplatz erst einmal Umziehen angesagt - seien es Uniformen für Polizeibeamte, weiße Hosen und Kittel für Ärzte und Krankenschwestern oder Schutzkleidung für Müllwerker oder bearbeitende Berufe.

Es stellt sich dann die Frage, ob Umkleiden, Waschen und sonstige Rüsttätigkeiten vergütungsrechtlich eine Dienst- oder Arbeitsleistung darstellen - die zu bezahlen bzw. in die Arbeitszeit einzurechnen ist - oder ob es sich um eine private Arbeitsvorbereitung des Arbeitnehmers handelt.

Für einen Müllwerker hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß Waschen und Umkleiden als "Arbeit" anzusehen sind. Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Allein fremdnützig ist Dienstkleidung, die notwendig im Betrieb angelegt werden muß, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht aufnehmen darf.

Dagegen ist das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung, die zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann, nicht lediglich fremdnützig. Die dafür aufgewendete Zeit ist dann keine Arbeitszeit.

Für Polizeibeamte - die ihre Dienstkleidung auch auf dem Weg zur Arbeit tragen dürfen, aber nicht müssen - liegen derzeit noch divergierende instanzgerichtliche Entscheidungen vor. Das VG Münster beispielsweise meint, die Uniform sei keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung, sondern eine allein auf Gewährleistung von Schutz und Sicherheit ausgerichtete Ausrüstung. Daher sei das Anziehen der Uniform jedenfalls dann Arbeit, wenn sie erst auf der Dienststelle erfolge. Das VG Karlsruhe hat die gleiche Frage anders entscheiden; derzeit liegt die Rechtsfrage beim Oberverwaltungsgericht - eine Klärung steht noch aus.


Fazit:
Das Anlegen einer bestimmten Arbeitsschutzkleidung kann unter die "Arbeitszeit" fallen, wenn dies ausschließlich fremdnützig ist.


Quelle:
BAG, Urteil vom 11.10.2000, Az. 5 AZR 122/99 VG Münster, Az. 4 K 1753/08 und VG Karlsruhe, Az. 11 K 3998/08



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Der Reiseabbruch ist kein Reiserücktritt

Um im Urlaub etwas richtig zu erleben, buchte ein Ehepaar eine aufwendige zweimonatige Rundreise durch die USA. Um sich gegen Eventualitäten abzusichern, wurde zugleich eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen.

Bereits kurze Zeit nach Reiseantritt ergab sich eine plötzliche Erkrankung der Ehefrau, so daß die Reise abgebrochen werden mußte.

Immerhin - so meinte das Ehepaar - sei man ja versichert. Um so größer die Überraschung, als der Versicherer ablehnte, die Kosten der Rückreise und die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen zu erstatten. Allerdings hatte der Versicherer Recht - denn eine Reiserücktrittskostenversicherung deckt nur, daß die Reise nicht angetreten werden kann. Das Risiko, die Reise abzubrechen, hätte nur eine Reiseabbruchversicherung gedeckt.

Nachdem man gegen den Versicherer nichts ausrichten konnte, versuchten es die Eheleute beim Reisebüro. Das Reisebüro habe sie falsch beraten, da es nicht auf den möglichen Abschluß einer Reiseabbruchversicherung hingewiesen habe. Dies wäre, so die Eheleute, wegen der langen geplanten Reisedauer und der hohen Kosten der Reise doch sinnvoll gewesen. Daher verlangten sie die fiktive Versicherungsleistung der nicht abgeschlossenen Versicherung nunmehr vom Reisebüro wegen Falschberatung.

Der Fall beschäftigte mehrere Instanzen. Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof, daß der Veranstalter auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung hinweisen soll - was auch geschehen war. Eine weitergehende Empfehlung einer Reiseabbruchversicherung ist jedoch nicht geschuldet - unabhängig davon, wie lange die Reise dauert und wie teuer sie ist. Für den Vermittler, d.h. das Reisebüro kann dann, so der Bundesgerichtshof, nichts anderes gelten. Die Klage gegen das Reisebüro wurde daher abgewiesen.


Fazit:
Eine Reiserücktrittskostenversicherung deckt nicht das Risiko des Reiseabbruchs. Der Reisende hat es selbst in der Hand, sich weitergehend abzusichern


Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.7.2006, Az. X ZR 182/05



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Haftung für einen Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt

Eine Teilnehmerin an einem zentral organisierten Radmarathon verklagte einen anderen Teilnehmer dieser Veranstaltung bis zum Oberlandesgericht Stuttgart auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der vor ihr fahrende Beklagte hatte sich mit dem Lenker seines Fahrrades im Lenker eines anderen Teilnehmers des Radmarathons verhakt und beide Radfahrer sind zu Fall gekommen. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen und ist ebenfalls gestürzt und hat sich dabei diverse Verletzungen zugezogen.

Das Oberlandesgericht lehnte jedoch den Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch ab. Zur Begründung führte es aus, dass für die gegenseitige zivilrechtliche Haftung von Teilnehmern einer organisierten Radtouristikfahrt auch die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsbeschränkungen für die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben gelten.

Danach unterwerfen sich die Teilnehmer an einer sportlichen Veranstaltung jeweils geltenden geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Regeln. Soweit trotz Einhaltung eines Regelwerks ein Teilnehmer einen anderen schädigt, fehlt es im allgemeinen schon an einer Pflichtwidrigkeit, welche einen Schadenersatzanspruch begründen könnte. Selbst bei geringfügigen Regelverletzungen kommt ebenfalls eine Haftung der Teilnehmer untereinander nicht in Betracht, da die Beteiligten die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren, die sich aus geringfügigen und alltäglichen Regelwidrigkeiten ergeben, durch die Teilnahme in Kauf nehmen.

Diese Maßstäbe hat das Gericht bei der Entscheidung über den Schadenersatzanspruch ebenfalls herangezogen. Das Gericht konnte auch nach einer Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Beklagte grob regelwidrig gehandelt hat. Vielmehr habe sich in dem Sturz das bei einer solchen Radveranstaltung einzukalkulierende Sturzrisiko wegen dem nicht möglichen Einhalten eines Abstandes beim Fahren im Pulk realisiert. Durch die außerdem verringerten seitlichen Abstände ist das Verhaken von Lenkern aus vielfältigen Gründen möglich, ohne dass dies ohne weiteres auf einen Fehler der Betroffenen hinweist. Da die Klägerin im Prozess nicht beweisen konnte, dass das zum Sturz führende Verhaken der Lenker auf einem eindeutigen Verstoß gegen die in einem Radfahrerpulk zu beachtenden Regeln beruhte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.


Quelle:
Urteil des OLG Stuttgart vom 14.2.2006, Az. 1 U 106/05



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Haftung des Schwimmbadbetreibers für Unfall auf einer Wasserrutsche

Die erwachsene Klägerin besuchte im Februar 2006 ein Freizeitbad. Dort führte eine Beschilderung mit der Aufschrift "Schatzinsel" in den Kellerbereich des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. Vor einem der Becken war ein Drehkreuz installiert.

Die Klägerin kletterte in der Annahme, sie sei auf der Suche nach der "Schatzinsel" in eine der beiden Röhren. Ein anderer Badegast, der von oben aus der Röhre - die zu einer Wasserrutsche gehörte - kam, kollidierte mit der Klägerin. Hierbei zog sich die Klägerin einen Bruch der Wirbelsäule zu.

Die Klägerin nahm den Betreiber des Schwimmbades auf Schadenersatz wegen dieses Unfalls in Anspruch. Sie meinte, durch die Beschilderung und dadurch, dass das Drehkreuz im Wasserbecken ihr den Zugang nicht verwehrt habe, habe der Schwimmbadbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen und sei zum Schadenersatz verpflichtet

Dem trat das in zweiter Instanz entscheidende Oberlandesgericht Koblenz mit seiner Entscheidung vom 26.4.2010 entgegen und wies die Schadenersatzklage ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Schwimm- badbetreiber nicht gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Denn grundsätzlich sei er nur verpflichtet, notwendige Schutzvorkehrungen zu treffen, die sich aus den berechtigten Erwartungen der Benutzer und aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Betreibers ergeben. Der Betreiber muss nur solche Maßnahmen treffen, die aus der Sicht eines umsichtigen und sorgfältigen Nutzers des Schwimmbades für notwendig und ausreichend gehalten werden darf. Diesen Anforderungen hat der Betreiber des Schwimmbades nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz genügt, wenn es für jeden Besucher des Schwimmbades ohne weiteres zu erkennen gewesen sei, dass es sich bei den Austrittsöffnungen in der Wand oberhalb des Wasserbeckens nicht um einen Zugang zu einer besonderen Attraktionen ("Schatzinsel") handelt, sondern vielmehr um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche.

Den Unfall hat die Klägerin daher selbst verschuldet und kann gegen den Betreiber keine Schadenersatzansprüche geltend machen.


Quelle:
Beschluss OLG Koblenz vom 26.4.2010, Az. 1 W 200/10



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Versandfirma muß Gewinnzusage auszahlen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Entscheidung vom 18.3.2010 bestätigt, daß eine Versandfirma aus Luxemburg einem Kunden 13.400,00 € aus einer Gewinnzusage zahlen muß.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Versandfirma aus Luxemburg hatte einem Kunden aus Neustadt einen Katalog zugesandt, dem eine offizielle Gewinnmitteilung folgenden Inhalts beilag:

"Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, daß auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,00 € entfallen ist."

Der Neustädter Kunde klebte ordnungsgemäß seine Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und schickte diese mit einer Warenbestellung an eine Postfach-Adresse der Versandfirma.

Es kam, wie es kommen mußte: Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn "überraschenderweise" nicht. Daraufhin verklagte der Kunde die Versandfirma vor dem Landgericht Aachen auf Auszahlung des versprochenen Gewinns. Diese verteidigte sich mit der Argumentation, daß in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden sind, die nicht erfüllt gewesen seien. Darum sei der Kunde lediglich ein Gewinnkandidat gewesen, der lediglich die Möglichkeit auf einen Gewinn hatte.

Das Gericht ist anderer Auffassung und verurteilt die Versand- und Gewinnspiel-Agentur zur Auszahlung des zugesagten Gewinns. Zur Begründung führt das Gericht aus, daß die Formulierung in der Gewinnmitteilung, "Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden..." vom Empfänger nur so verstanden werden sein könne, daß er bereits "gewonnen" hätte und den Gewinn nur noch abzurufen braucht. Dieser Gesamteindruck kann durch die Hinweise auf die Teilnahmebedingungen im Fließtext nicht abgeändert werden.


Fazit:
Falls Sie eine derartige Gewinnzusage einer aggressiv werbenden Versand-Agentur im Briefkasten vorfinden sollten, besteht für Sie durchaus die Möglichkeit, derartige Zusagen gerichtlich durchzusetzen, wobei eine vorherige Bonitätsprüfung zu empfehlen wäre.



Quelle:
Beschluß OLG Köln vom 18.3.2010, Az. 21 U 2/10 sowie Urteil des LG Aachen vom 28.10.2009, Az. 11 O 417/08



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Pech bei der Dienstreise: Der verwirrte Beamte

An einer dreitägigen Dienstreise in die Niederlande nahm im Auftrag seines Dienstherren auch ein deutscher Beamter teil, auf die Reisekosten hatte er zunächst eine Abschlagszahlung erhalten. Bei der Abrechnung der Reise forderte die Behörde später einen Teilbetrag zurück. Der Beamte hatte für den letzten Reisetag den Verpflegungssatz ohne Mittagessen abgerechnet, der Behörde war aber aufgefallen, daß in den Tagungskosten am Abreisetag ein freies Mittagessen enthalten war.

Der Beamte begründete dies so: Das offizielle Mittagessen habe er aus wichtigem Grund versäumt, um nämlich der Diskussion folgen zu können, habe er einen dringend nötigen Toilettengang aufgeschoben und in der Mittagspause nachgeholt. Währenddessen sei die Gruppe schon zur Kantine aufgebrochen und die Kantine habe er alleine nicht finden können. Er sei daher gezwungen gewesen, in einem Restaurant zu essen, um dann gesättigt die Heimreise antreten zu können.

Die Behörde fand dies wenig überzeugend und verlangte die Differenz von 9,31 € gleichwohl zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid zog der Beamte vor das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, daß der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel gegen die dem dienstreisenden Beamten gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht abzuwägen sei. Der Dienstherr ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Beamten von allen, im täglichen Leben drohenden Risiken freizustellen. Hier habe sich - so das Gericht - ein alltägliches Risiko verwirklicht, für das der Dienstherr nicht einstehen müsse.


Fazit:
Für persönliches Pech muß der Arbeitgeber bzw. Dienstherr nicht einstehen.



Quelle:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 12.6.2003, Az. 6 K 160/03.MZ



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Abmahnung des Arbeitgebers mit Warnfunktion

Eine Abmahnung ist nur kündigungsrechtlich relevant, wenn sie eine Warnfunktionen gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.

Der Kläger hatte als Pressefotograf an einem Unglücksort Fotos für die Beklagte angefertigt und sich gegenüber der Polizei geweigert, den Presseausweis zu zeigen. Er erhielt einen Platzverweis. Die Beklagte kündigte daraufhin das Anstellungsverhältnis verhaltensbedingt wegen dieser Arbeitspflichtverletzung. Gegen diese Kündigung wendete sich der Kläger.

Der Kläger hatte bereits im zurückliegenden Jahr zwei Abmahnungen erhalten, die die Beklagte jedoch nach rechtskräftiger Verurteilung jeweils wieder aus der Personalakte entfernen musste. Die Beklagte hatte in einer Abmahnung nicht hinreichend beschrieben, welche konkrete Pflichtverletzung dem Kläger vorgeworfen wird. In der weiteren Abmahnung hatte sie nicht das erwartete vertragsgemäße Verhalten dargestellt.

Im Ergebnis des Rechtsstreits wegen der verhaltensbedingten Kündigung stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtswirksam ist und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es an einer Abmahnung mit Warnfunktion fehlt.


Fazit:
Damit eine Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllt, ist unbedingt die konkrete Arbeitspflichtverletzung darzustellen und dem Arbeitnehmer aufzuzeigen, welches Verhalten zukünftig erwartet wird, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine wiederholte Pflichtverletzung zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses führen kann.



Quelle:
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.6.2009, Az. 2 AZR 283/08



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Das Füttern fremder Tiere kann teuer werden

Der Beklagte besuchte einen Reiterhof und wollte seine Schwester abholen. Da diese noch ausritt, hat er von einem Heuballen frisches Heu an drei Pferde verfüttert.
Die Pferde bekamen Koliken und eine trächtige Stute ist infolge der Kolik verstorben.

Der Betreiber des Reiterhofes hat daraufhin auf Schadenersatz geklagt und wollte den Wertersatz für die Stute, das Fohlen und die aufgewendeten Tierarztkosten.

Der Beklagte wendet ein, dass er nicht wusste, dass das Füttern mit Heu bei Pferden zu Koliken führen kann.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Anspruch des Klägers im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zum Schadenersatz in Höhe von 7.933,54 Euro als Ausgleich für den Wert der Stute und des ungeborenen Fohlens und zu 1.531,69 Euro für aufgewendeten Kosten verurteilt.

Das Gericht sah das Füttern der Pferde mit frischem Heu als einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers. Die Fütterung sei auch kausal für den Schaden gewesen. Dem Beklagten muss klar gewesen sein, dass er keine Kenntnis über Nahrungsunverträglichkeiten hatte und schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen.


Fazit:
Es gilt wieder mal "Unwissenheit schützt vor Schaden nicht". Aber selbst, wenn man Kenntnis über Nahrungsunverträglichkeiten von Tieren hat,sollte man grundsätzlich fremde Tiere nicht füttern, es könnte teuer werden.



Quelle:
Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 17.01.2008, Az. 12 U 73/07 § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch



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Steuerwirksame Gestaltung einer Abfindung wegen betriebsbedingter Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluß einer Abfindung anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, daß sie die Fälligkeit der Abfindung oder eines Teils hiervon vor ihrem Eintritt hinausschieben.

Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf den 15.11.2000 bestimmt. Im Interesse einer günstigeren steuerlichen Gestaltung für den Arbeitnehmer vereinbarten die Vertragsparteien vor Eintritt der Fälligkeit, daß von dem Abfindungsbetrag ein Teil zu diesem Termin (15.11.2000) ausgezahlt werden sollte, während ein zweiter Teil erst im Januar 2001 dem Arbeitnehmer zufließen sollte. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.

Das Finanzamt hat bei Erlaß des geänderten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2000 die komplette Abfindung mit einbezogen und damit die steuergünstige Verlagerung des zweiten Teils der Abfindung in das Folgejahr abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers war erfolgreich.

Weil die Besteuerung vom Zufluß der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des Bundesfinanzhofs deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.


Fazit:
Bei der Vereinbarung von Abfindungen im Zusammenhang mit der betriebsbedingten Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollten stets die steuerrechtlichen Auswirkungen durch einen Fachmann geprüft werden. Eine steuerrechtlich günstige Streckung der Abfindungszahlungen sollte jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn beim Arbeitgeber keine Insolvenzgefahr besteht.



Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09



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Ist ein Auto als "Lagerraum" in einer Wohnanlage zulässig?

Manche Mitmenschen können sich schlecht von alten Sachen trennen und heben wirklich alles auf. In einem Fall aus Hamburg ging eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Nutzer vor, der einen nicht mehr ganz funktionsfähigen Pkw auf einem Parkplatz abgestellt hatte und diesen seit längerer Zeit nur doch dazu benutzte, um diverse Gegenstände darin zu lagern.

Der unter dem Messie-Syndrom leidende Beklagte verwendete das Fahrzeug seit Jahren durchgängig als Behältnis für Papier, Pappe, Flaschen und Dosen, mit jeweils wechselndem Befüllungsgrad des Fahrzeugs. Er war der Auffassung, ein Stellplatz sei zum Abstellen von Autos da, und eine "Beladung" des Fahrzeugs sei unschädlich. Wie er sein Auto nutze, könne ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorschreiben.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft meinte, daß dies ein Mißbrauch des Stellplatzes sei und außerdem der Parkplatz zu vermüllen drohe.

Das Gericht stellte fest, daß ein Kfz-Stellplatz zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften - hier jahrelangen - Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs dienen soll. Auch zeitweise abgemeldete Fahrzeuge wie Motorräder, Oldtimer oder Cabriolets seien zulässig. Die darüber hinausgehende langfriste Lagerung von nicht mehr funktionstüchtigen Fahrzeugen überschreite aber das Nutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von dem Fahrzeug Störungen und Gefahren ausgehen.


Fazit:
Bei Wohnungseigentumsanlagen können sich die anderen Eigentümer wehren, wenn ein Nutzer die Anlage über Gebühr in Anspruch nimmt.



Quelle:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 4.3.2009, Az. 318 S 93/08



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Wann muss eine Reiserücktritt-Versicherung bezahlen?

Mit dieser Frage musste sich jüngst das Oberlandesgericht in Koblenz auseinandersetzen. Eine Reiserücktritt-Versicherung wollte die Kosten einer stornierten Reise des Versicherungsnehmers nicht übernehmen, weil sie meinte, der Versicherungsnehmer sei schon vor Buchung der Reise krank gewesen.

Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Reiserücktritt-Versicherung abgeschlossen, die dann die Kosten für die stornierte Reise übernimmt, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer unerwartet schweren Erkrankung die Reise nicht antreten kann. Der Versicherungsnehmer klagte bereits am 13.10.2007 über Rückenschmerzen. Diese verschlimmerten sich am 15.11.2007, so dass er sich in orthopädische Behandlung begab. Die vom Arzt verschriebenen Spritzen und die verordnete Krankengymnastik verbesserten den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nicht, jedoch konnte der Arzt keinerlei Verletzungen an der Wirbelsäule feststellen.

Der Versicherungsnehmer buchte am 4.12.2007 für sich und seine Ehefrau eine 15tägige Rundreise durch Argentinien. Wegen des Rückenleidens begab sich der Versicherungsnehmer am 11.12.2007 zur Behandlung zu einem Neurologen, der einen Bandscheibenvorfall feststellte und ihm zur sofortigen Operation riet. Aus diesem Grund stornierte der Versicherungsnehmer am 14.12.2007 die Reise und verlangte von der Reiserücktritt-Versicherung die Stornokosten. Die Versicherung lehnte eine Übernahme der Kosten ab, da bereits bei der Buchung der Reise für den Versicherungsnehmer keine unerwartet schwere Erkrankung vorgelegen habe, da er über seine Rückenbeschwerden Bescheid wusste. Diese Auffassung teilte jedoch das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil nicht.

Das Gericht meinte, dass die Erkrankung des Versicherungsnehmers mit der Notwendigkeit einer Operation unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen aufgetreten ist, da der Versicherungsnehmer allein aus den Rückenbeschwerden nicht auf einen dringend zu operierenden Bandscheibenvorfall schließen kann. Denn nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung an sich schwerwiegend ist, sondern auch, ob aus subjektiver Sicht des Versicherungsnehmers die Erkrankung unerwartet kam. Dies sei hier vorliegend der Fall, da die ärztliche Diagnose über den Bandscheibenvorfall erst nach der Buchung der Reise und damit unerwartet für den Versicherungsnehmer kam. Die Reiserücktritt-Versicherung musste daher die Stornokosten übernehmen.


Quelle:
Urteil Oberlandesgericht Koblenz vom 22.1.2010, Az.10 U 613/09



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Kosten der Verbrauchserfassung und Kosten der Abrechnung von    Betriebskosten trägt bei Mieterwechsel der Vermieter

Wechselt der Mieter vor Ablauf einer Abrechnungsperiode und ist es dadurch erforderlich, dass eine Verbrauchserfassung zum Zeitpunkt des Auszuges vorgenommen werden muss, hat der Vermieter diese Kosten der Verbrauchserfassung zu tragen, wenn in den mietvertraglichen Abreden keine Regelung zur Kostentragung der Kosten der Verbrauchserfassung bei Mieterwechsel vor Ablauf der Abrechnungsperiode getroffen sind.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 17.11.2007 eine diesbezügliche Klarstellung zur Kostentragungspflicht anfallender Kosten der Verbrauchserfassung vorgenommen, nach dem Mieter und Vermieter darüber stritten, wer die Kosten der Verbrauchserfassung bei Auszug aus der Wohnung vor Ablauf der Abrechnungsperiode zu tragen hat.


Quelle:
Urteil Bundesgerichtshof vom 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07



Fazit:
Es ist zulässig, in den Mietverträgen gesonderte Kostenpositionen individualvertraglich zu regeln. Bei Abschluss der Mietverträge sollten derartige Kosten der Verbrauchserfassung von vornherein eine Regelung erfahren, um einen Streit zu vermeiden.


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Schadenersatzklausel bei Rücktritt vom Autokaufvertrag wirksam?

Der Bundesgerichtshof hatte in der letzten Woche darüber zu entscheiden, ob die Schadenersatzklausel in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeuges wirksam ist.

Im konkreten Fall wurde zwischen der Käuferin und einem Fahrzeughändler ein Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW Toyota Prius geschlossen. Bereits 5 Tage später trat die Käuferin vom Gebrauchtwagenkaufvertrag zurück. Der Fahrzeughändler bestätigte noch am gleichen Tag den Vertragsrücktritt und forderte zugleich die Zahlung der im Kaufvertrag bei Nichtabnahme vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von 10 % des Kaufpreises. Dabei bezog er sich insbesondere auf folgende Vertragsklausel:

"2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

Die Käuferin lehnte die Zahlung des Schadenersatzes unter anderem mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit der Schadenersatzklausel ab. Die daraufhin vom Fahrzeughändler erhobene Klage auf Zahlung des Schadenersatzes war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der BGH wies die Revision der Käuferin mit der Begründung zurück, daß die in den AGB des Fahrzeughändlers enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 b) BGB geregelte Klauselverbot verstößt.

Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Vertragspartner - in dem Fall der Käufer - das Recht, den Nachweis zu erbringen, daß kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nach Auffassung des BGH ist es jedoch nicht notwendig, daß der Gesetzestext des § 309 Nr. 5 b) BGB wortwörtlich in der Klausel wiedergegeben wird. Der von der Käuferin gerügte fehlende wortwörtliche Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung des Nachweises, daß überhaupt kein Schaden entstanden sei, ist nach Auffassung des BGH nicht relevant, da auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartner es auf der Hand liegt, daß die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, daß überhaupt kein Schaden entstanden ist.


Quelle:
BGH Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09


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Videobrückenmessung

Vor einiger Zeit hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 über sogenannte Videomessungen ein starkes Echo in den Medien erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hielt es im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung nicht für gerechtfertigt, wenn ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage alle Fahrer an einer Meßstelle ausnahmslos präventiv gefilmt werden und die Ordnungsbehörde später anhand der Filme Verkehrssünder und rechtstreue Bürger auseinandersortiert.

Daraufhin hat die Polizei ihr Verfahren leicht geändert und führt nunmehr die Messung so durch, daß die eigentliche Hauptkamera erst eingeschaltet wird, wenn ein die Messung überwachender Beamter einen Verkehrsverstoß zu erkennen glaubt. Inzwischen werden wieder fleißig Bußgeldbescheide aufgrund von Videomessungen verschickt. Die Betroffenen fragen sich dann, wie sich diese Bescheide zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhalten.

Inzwischen konnten sich mehrere Oberlandesgerichte mit der Frage beschäftigen. Danach wurde das bayerische Brückenabstands-Meßverfahren vom OLG Bamberg am 16.11.2009 für zulässig gehalten. Auch das OLG Saarland und das OLG Düsseldorf haben sich nunmehr für die Zulässigkeit der Variante mit Handsteuerung ausgesprochen.

Inzwischen ist diese Frage auch für Sachsen entschieden worden. Das OLG Dresden hält eine anlassbezoge und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen dienende Videoaufnahme für zulässig; der Meßbeamte darf die Aufzeichnung aber nicht ununterbrochen durchlaufen lassen.


Quelle:
OLG Dresden, Beschluß vom 2.2.2010, Az. SS (OWi) 788/09


Fazit:
Die anlaßbezogene Videobrückenmessung ist nach der Rechtsprechung zulässig.




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Gegenseitige Rücksichtnahme auch bei der Benutzung eines Radweges

Mit dem schöner werdenden Wetter steigt erfahrungsgemäß auch die Anzahl der Radfahrer und Inlineskater im Straßenverkehr. Häufig benutzen die Inlineskater auch vorhandene Radwege oder Wirtschaftswege, so dass es unweigerlich zu Begegnungen mit den Radfahrern kommt.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im Jahr 2000 mit der Frage zu befassen, wie sich die sich begegnenden Radfahrer und Inlineskater zu verhalten haben. Im konkreten Fall fuhr eine Radfahrerin auf einem ca. 2,90 m breiten Wirtschaftsweg. Ihr kamen drei Inlineskater entgegen, wovon einer vorneweg fuhr. Dahinter fuhren die anderen beiden Skater nebeneinander mittig auf dem Weg. Die Skater waren intensiv in ein Gespräch vertieft. Aus diesem Grund bemerkten sie die entgegenkommende Radfahrerin viel zu spät. Der in Fahrtrichtung links fahrende Skater versuchte zur Mitte der Fahrbahn hin auszuweichen. Da die Radfahrerin ebenfalls zur Mitte des Weges ausweichen wollte, kam es zur Kollision von Fahrradfahrerin und Skater. Dabei erlitt die Radfahrerin schwerste Verletzungen.

In dem sich daran anschließenden Schadenersatzprozess entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Inlineskater am Unfall die alleinige Schuld trägt. Vor allem dadurch, dass die Skater durch das nebeneinander Herfahren quasi die gesamte Breite des Weges eingenommen hatten, hätten die Skater den Weg mit gesteigerter Aufmerksamkeit befahren müssen, da ihnen klar sein musste, dass sie bei Gegenverkehr gehalten waren, rechtzeitig Platz zu machen. Denn sowohl Radfahrer als auch Inlineskater müssen sich so verhalten, dass sie bei einer Begegnung noch rechtzeitig nach rechts ausweichen können.

Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt sich ein solches Ausweichverhalten und ein solches Verhalten entspricht auch den berechtigten Erwartungen des Gegenverkehrs. Aus diesem Grund nahm das Oberlandesgericht auch kein Mitverschulden der Radfahrerin an und verurteilte den Skater zu einem erheblichen Schadenersatzbetrag.


Quelle:
Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 30.10.2000, Az. 6 U 63/00




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Beendigung des Anstellungsverhältnisses per Telefax nicht zulässig!

Die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch ein Kündigungsschreiben oder den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung per Telefax ist wegen Verletzung der Formvorschrift unwirksam.

In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf klagte ein Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis nicht durch eine von beiden Parteien unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung endete, da der Austausch der unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung lediglich per Telefax erfolgte und somit die Schriftform nicht gewahrt ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer recht, auch wenn er die Aufhebungsvereinbarung selbst unterzeichnet hat. Der Austausch per Telefax erfüllt nicht die Anforderungen an die Schriftform des § 623 BGB.

Das Gericht führt aus, dass die elektronische Form nach § 623 Halbsatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen ist. Es liegt weder eine eigenhändige Unterschrift der Parteien auf derselben Urkunde vor, noch liegen eigenhändige Unterschriften der Parteien auf der jeweils für die andere Partei bestimmten Urkunde vor. Die auf der Faxkopie befindliche Unterschrift genügt nicht. Das Gericht stellte die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages somit fest.


Quelle:
Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 29.11.2005, Az. 16 Sa 1030/05


Fazit:

Kündigungen & Aufhebungsvereinbarungen von Anstellungsverhältnissen bedürfen der Schriftform und müssen die Originalunterschriften der Parteien enthalten. Eine Kündigung per Telefax, E-Mail oder SMS sowie mündlich ist nicht rechtswirksam.



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Hat der Mieter Anspruch auf Erneuerung einer bereits bei Mietbeginn übernommenen "gebrauchten" Ausstattung?

Der Mieter einer Altbauwohnung verlangt von seinem Vermieter Aufwendungsersatz für die Erneuerung des PVC-Bodens in seiner Wohnung mit dem Hinweis, daß dieser nach über 20-jähriger Nutzung völlig verschlissen sei.

Unstrittig ist, daß der Fußboden bereits bei Vertragsbeginn sich in einem schlechten Zustand befunden hat. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage des Vermieters mit der Begründung ab, daß dieser nicht dargelegt hat, in welchem (besseren) Zustand sich der Fußboden sich bei Vertragsabschluß befunden hat.

Der Bundesgerichtshof sieht die Frage, wer zum Ausgangszustand des Fußbodens die Darlegungs- und Beweislast hat, völlig anders. Er hebt die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung auf, daß eine unter dem Mindeststandard liegende Beschaffenheit der Mietsache nur dann vertragsgemäß ist, wenn hierzu eine eindeutige Vereinbarung getroffen wurde. Eine derartige Vereinbarung war aus dem Mietvertrag jedoch nicht zu entnehmen.

Selbst dann, wenn der "gebrauchte" Zustand der Mietausstattung im Mietvertrag exakt festgehalten worden wäre, kann der Mieter die Beseitigung bzw. auch Kostenersatz bei Selbstvornahme verlangen, wenn eine weitere erhebliche Verschlechterung des Ausstattungsgegenstandes eintritt, die als nicht mehr vertragsgemäßer Zustand zu werden wäre.


Quelle:
BGH-Urteil vom 10.02.2010, AZ: VIII ZR 343/08


Fazit:

Empfehlung für Vermieter:
detaillierte Beschreibung des Zustandes einer "gebrauchten" Ausstattung bei Mietbeginn im Vertrag.

Empfehlung Mieter:
Regelung der Nutzungszeit, nach deren Ablauf - unabhängig vom Zustand bzw. der Zustandsveränderung - Anspruch auf Ersatz der Ausstattung besteht.



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Sperrfristen beim Insolvenzantrag

Eine Vielzahl von Mitbürgern haben Pech im Leben gehabt und sind in eine Schuldenkrise geraten. Hier bietet der Gesetzgeber inzwischen dem redlichen Schuldner eine Chance auf einen Neustart über ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung.

Mitunter läuft aber bei der Antragsstellung auch nicht alles glatt, und der Schuldner "vergißt" vorsätzlich oder grob fahrlässig bei der Antragsstellung, richtige und vollständige Angaben zu seinem Restvermögen und zu seinen Schulden zu machen. Dies kann dazu führen, daß dem Schuldner die angestrebte Restschuldbefreiung versagt wird (§ 290 Insolvenzordnung); ist dies absehbar, wird keine Stundung der Verfahrenskosten gewährt und der Antrag mangels Masse abgelehnt.

Der solcherart vergeßliche, aber nicht unpfiffige Schuldner konnte in der Vergangenheit auf die Idee kommen, gleich den nächsten Insolvenzantrag anzuhängen und von dem einen erfolglosen Verfahren gleich ins nächste, dann hoffentlich erfolgreichere Verfahren zu starten.

Mit Beschluß vom 11. Februar 2010 hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, daß in solchen Fällen eine 3-jährige Sperrfrist gilt, bevor der nächste Versuch unternommen werden kann. Für einen Antrag innerhalb der Sperrfrist fehle dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis.

Auch für einige andere Versagungsgründe als dem gesetzlichen Katalog hat der Bundesgerichtshof inzwischen Sperrfristen festgelegt.


Quelle:
BGH, Beschluß vom 11. Februar 2010, Az. IX ZA 45/09


Fazit:
Die Anforderungen der Rechtsprechung an das redliche und gewissenhafte Verhalten des Schuldners in der Insolvenz nehmen inzwischen deutlich zu. Wer trickst und auffliegt, riskiert deutliche Sperrfristen.



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Deutsches Arbeitsrecht verstößt gegen EU-Recht

Nach derzeit geltendem deutschen Recht bestimmt § 622 Abs. 2 BGB, dass sich die Kündigungsfrist der Kündigung durch den Arbeitgeber an der Beschäftigungszeit des zu kündigenden Arbeitnehmers im Unternehmen orientiert. Dies bedeutet, je länger ein Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, desto länger ist die Kündigungsfrist, die durch den Arbeitgeber zu beachten ist.

Von dieser Regelung macht § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Ausnahme. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer die Jahre, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.1.2010 nunmehr festgestellt, dass dieses derzeit in Deutschland geltende Recht gegen EU-Recht verstößt. Nach Auffassung der Luxemburger Richter liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vor. Gleichzeitig hat das Gericht die deutschen Gerichte angewiesen, in laufenden Rechtsstreiten die gegen das europäische Recht verstoßende Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anzuwenden, auch wenn das nationale Gericht von der nach europäischem Recht bestehenden Möglichkeit, im laufenden Prozess die Angelegenheit zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, keinen Gebrauch macht.

Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber in einem derzeit anhängigen Prozess auf die ihm begünstigende Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr berufen kann, obwohl der deutsche Gesetzgeber bislang diese Vorschrift dem geltenden europäischen Recht unter Beachtung dieses Urteils noch nicht angepasst hat.


Quelle:
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.1.2010, Az. C-555/07



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Kann der Vermieter bei Mietrückständen die Heizung abdrehen?

Der Bundesgerichtshof entschied, daß Gewerbemietern nach einer wirksamen Kündigung die Heizung abgedreht werden darf, wenn sie keine Betriebskosten mehr gezahlt haben.

Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Cafehauses nach einem Streit über die Nebenkosten sämtliche Zahlungen eingestellt und hierdurch einen Rückstand von 8-Monatsmieten zugelassen, worauf der Vermieter fristlos kündigte.

Während des Räumungsstreites kündigte der Vermieter an, die Heizung abzudrehen. Der Bundesgerichtshof wich von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Mieter nach wirksamer Kündigung dagegen geschützt waren, von der Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung abgeschnitten zu werden, ab und entschied zugunsten des Vermieters.

Zur Begründung führt er an, daß der Vermieter dann berechtigt ist, eine Versorgungssperre vorzunehmen, wenn der Mieter keinerlei Nebenkosten für die Belieferung für Energie, Heizung und Wasser an den Vermieter entrichtet.


Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshof, AZ. XII ZR 137/07


Fazit:
Es muß damit gerechnet werden, daß künftig auch bei Wohnungsmietverträgen eine Versorgungssperre möglich ist, wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.



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Umfassende Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.12.2009 einen Gebrauchtwagenhändler zum Schadenersatz wegen der Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht ver¬urteilt. Der Kläger hatte bei dem Gebrauchtwagenhändler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft. Im Kaufvertragsformular war unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" vermerkt. Als Vorbesitzer waren im Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der Gebrauchtwagenverkäufer eingetragen. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass der Gebrauchtwagenhändler das Fahrzeug über einen weiteren Autoverkäufer und dieser wiederum von einem Zwischenhändler erworben hat. Keiner der vorangegangenen Käufer war jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen. Aus diesem Grund verlangte der Kläger vom Gebrauchtwagenhändler Schadenersatz. Er führte aus, dass er bei Kenntnis der wahren Anzahl der Vorbesitzer das Fahrzeug nicht gekauft hätte, da er die Gesamtfahrleistung angezweifelt hätte.

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger recht. Er wies insbesondere darauf hin, dass bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Verpflichtung besteht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Entschluss des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann. Um eine solche aufklärungspflichtige Tatsache handelt es sich, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letz¬ter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.

Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Aus diesem Grund musste der Gebrauchtwagenverkäufer dem Kläger Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises sowie der zwischenzeitlich durchgeführten Reparaturen bezahlen.


Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09



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Karnevalsbrauch des Krawattenabschneidens zur Weiberfastnacht kann zu Schadenersatz führen

Wer kennt ihn nicht, den Schrecken eines jeden Krawattenträgers, den Brauch des Krawattenabschneidens, den jede eingefleischte Karnevalistin zu Weiberfastnacht für sich in Anspruch nimmt.

Doch Vorsicht, denn wenn man an einen Karnevalsmuffel gerät, kann dies durchaus zu einer Schadenersatzforderung führen.

Zwar geht gerade in Karnevalshochburgen die Rechtsprechung bei den Männern, die an Weiberfastnacht eine Krawatte tragen, von einer stillschweigenden Einwilligung aus. Jedoch in weniger karnevalistisch geprägten Regionen sieht dies ganz anders aus und hat bereits in der Vergangenheit zu Verurteilungen auf Zahlung von Schadenersatz geführt.


Quelle:
Urteil des Amtsgerichts Essen, Az. 20 C 691/87


Fazit:
Suchen Sie sich, geehrte Karnevalistinnen, also Ihr Opfer genau aus, damit das freudige Treiben keinen faden Beigeschmack bekommt.


Praxistip:
Weiberfastnacht ist am 11.2.2010





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Pech beim Frisör

Auch ein Frisörbesuch muß nicht risikofrei sein. In einem Fall, der dem Landgericht Coburg zur Entscheidung vorlag, hatte die Mitarbeiterin des Frisörs das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Kundin aufgetragen, die dadurch verätzt wurde. Dadurch entstand am Hinterkopf der Kundin eine 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen.

Die Haftpflichtversicherung des Friseursalons zahlte zunächst ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € und verwies die Kundin auf eine Haartransplantation. Demgegenüber verlangte die Kundin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € und wollte sich einer Haartransplantation nicht unterziehen.

Das Gericht stellte fest, daß die Kundin offenbar starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen mußte. Die Kundin muß sich wegen der Risiken, die sich bei einer Operation ergeben, auch nicht auf eine Haartransplantation verweisen lassen; vielmehr sei von einem Dauerschaden auszugehen. Allerdings stellte des Gericht auch fest, daß die kahle Stelle nicht auffällt, da sie normalerweise von anderen Haaren verdeckt wird, so daß die Kundin nicht dauernd entstellt war.

Daher hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € für angemessen.


Quelle:
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.7.2009, Az. 21 O 205/09


Fazit:
Schmerzensgelder erreichen in Deutschland bei weitem nicht die Beträge, die in anderen Ländern - etwa den USA - zugesprochen werden.





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Vorsicht vor herunterfallenden Eiszapfen!

Der Kläger hatte seinen PKW auf einem öffentlichen Parkstreifen vor dem Hausgrundstück des Beklagten geparkt. Infolge der Witterungsbedingungen hatten sich Eiszapfen an der Dachrinne des Gebäudes des Beklagten gebildet. Der Kläger hatte dies nicht bemerkt und als er zu seinem Auto wieder zurück kam, stellte er fest, dass herunterfallende Eiszapfen einen Schaden von über 2.000,00 € an seinem Auto verursachten. Mit der Klage am Amtsgericht München forderte der Kläger Schadenersatz vom Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und meinte, dass der Beklagte auf die besondere Gefahrenlage mit einem Hinweisschild hätte hinweisen müssen.

Der Beklagte wendet ein, dass das Gebäude mit ordnungsgemäßen intakten Schneefanggittern ausgestattet ist und er somit den Verkehrssicherungspflichten Genüge getan hat. Eine besondere Gefahrenlage war nicht gegeben.

Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten und vertrat die Auffassung, dass mit dem Vorhandensein eines Schneefanggitters auf dem Gebäude die Verkehrssicherungspflicht erfüllt sei. Weitere Maßnahmen sind nur beim Vorliegen außerordentlicher Umstände geboten. Eine besondere Gefahrenlage habe nicht bestanden.

Die Klage auf Schadenersatz wurde abgewiesen.


Quelle:
Urteil des Amtsgerichtes München, AZ: 132 C 11208/09 vom 11.3.2009


Fazit:
Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen hilft mitunter ein Blick nach oben.
Besondere Sicherungsmaßnahmen für Hauseigentümer sind nur dann zu ergreifen, wenn diese nach örtlichen Gegebenheiten, der Schneelage vor Ort ,der Lage und Beschaffenheit des Gebäudes sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs erforderlich sind. Es ist der Einzelfall zu prüfen.





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Schadenersatz bei fehlender Gebrauchsanweisung für Rodelschlitten?

Während der derzeitige Wintereinbruch teilweise zu chaotischen Verhältnissen auf den Straßen führte, haben die Wintersportler nur darauf gewartet, daß ausreichend Schnee für Ski und Rodel zur Verfügung steht.

Daß auch hier Gefahren lauern, mußte ein Rodelfreund erfahren, der unmittelbar nach dem Kauf eines neuen Schlittens diesen mit seiner Tochter sogleich ausprobieren wollte. Vater und Tochter rodelten einen Wiesenhang hinunter, wobei der Vater offensichtlich Probleme hatte, den Schlitten richtig zu steuern. Der Schlitten driftete ab und prallte mit voller Wucht gegen einen Baumstumpf, infolge dessen Vater und Tochter erhebliche Verletzungen erlitten.

Der Rodelfreund verklagte daraufhin den Hersteller des Schlittens auf Zahlung eines Schmerzensgeldes mit der Begründung, der Hersteller hätte dem Schlitten eine ausführliche Gebrauchsanleitung mit Empfehlungen zur Fahr-, Lenk- und Bremstechnik, zur Auswahl eines geeigneten Geländes und zum Tragen von Schutzausrüstungen beilegen müssen.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, daß die Fahreigenschaften eines Schlittens nicht erklärt werden müssen, so daß eine entsprechende Gebrauchsanleitung nicht verlangt werden kann.

Im übrigen komme es bei Wintersportgeräten, die auf Schnee zum Einsatz kommen, auf ein allgemeines Erfahrungswissen an, das nicht zum Gegenstand einer Gebrauchsanweisung gemacht werden müsse.


Quelle:
Landgericht Traunstein, AZ: 6 O 1173/05


Fazit:
Jeder durchschnittlich begabte Wintersportler weiß, wie man einen Schlitten lenkt und abbremst. Das Landgericht hat daher zu Recht dieser absurden Schadenersatzforderung eine Absage erteilt.





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Männerdiskriminierung

Ein Fitnessstudio hatte die Aufnahme eines männlichen Mitgliedes abgelehnt, weil das Studio die "wünschenswerte Quote an weiblichen Mitgliedern" nicht erreichte und daher derzeit keine Männer aufnehmen wollte.

Damit war der Sportsfreund nicht einverstanden und verklagte das Studio auf Schmerzensgeld und Aufnahme.

Das Gericht wies darauf hin, daß nach der Begründung des Studios ein gemäß § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vermutet werden müsse. Eine solche sei unzulässig.

Daher stehe dem Sportsfreund gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu. Das Gericht hielt allerdings 50,00 € für ausreichend bemessen.

Weiterhin wurde das Fitnessstudio verurteilt, den Sportsfreund als Mitglied aufzunehmen.


Quelle:
AG Hagen, Urteil vom 9. Juni 2008, Az. 140 C 26/08


Fazit:
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind unzulässig.





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Sind echte brennende Kerzen am Weihnachtsbaum noch zulässig?

Viele Menschen möchten den Lichterglanz echter Kerzen am Weihnachtsbaum in der Weihnachtszeit noch erleben. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kam es in einem Fall zu einem Brand. Die Hausratversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen mit der Begründung, dass echte Kerzen gegenüber den elektrischen Kerzen ein zu hohes Risiko darstellen und die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hätte.

Dem Rechtsstreit liegt zu Grunde, dass die Klägerin am Weihnachtsabend kurzzeitig die Wohnung verlassen hat , weil die Tochter unbedingt den vom Weihnachtsmann geschenkten Puppenwagen ausfahren wollte. Die Versicherung wandte grobe Fahrlässigkeit ein.

Das Gericht sah dies anders und führte aus, dass die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt habe, da eine gewisse Weihnachts-Stresssituation gegeben war. Die Hausratversicherung musste den Schaden ausgleichen.

In einem anderen Fall wollte die Klägerin gerade die Kerzen auf dem Adventskranz löschen, als der zehnjährige Sohn quängelte und einen Streit anfing. Die Klägerin vergaß daraufhin, die Kerzen zu löschen und es kam zu einem Wohnungsbrand. Das Gericht entschied, dass die Klägerin abgelenkt wurde und nicht grobfahrlässig gehandelt habe.


Quelle:
Urteil Oberlandesgericht Oldenburg vom 29.9.1999, Aktenzeichen 2 U 161/99
Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 03.03.1998, Aktenzeichen 4 U 49/97


Fazit:
Verwendet man echte Kerzen, ist man gehalten, entsprechend sorgfältig damit umzugehen und Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Ein Amtsgericht urteilte, dass es grob fahrlässig ist, wenn man brennende Kerzen 15 bis 20 Minuten allein in einem Raum lässt .





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Vereinbarung von Schätzgebühren
in Darlehensverträgen sind unwirksam

Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 05.11.2009 der weit verbreiteten Unsitte von Banken, bei einer Vergabe von Krediten an Privatkunden Schätz- oder Besichtigungsgebühren zu erheben, eine Ende gesetzt.

In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die verurteilte Bank mit einem Ehepaar aus Meerbusch einen Darlehensvertrag vereinbart, in dem die Erhebung von Gebühren für die Schätzung des Wertes von Immobilien, die als Sicherheit für die von der Bank gewährten Darlehen dienen, vorgesehen war.

Das Landgericht Düsseldorf hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. der Bank mit Urteil vom 14.01.2009 die Verwendung einer derartigen Gebührenklausel untersagt.

Das OLG Düsseldorf hat das erstinstanzliche Urteil unter anderem mit der Begründung bestätigt, daß eine solche allgemeine Geschäftsbedingung die Bankkunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.

Zur weiteren Begründung weist das OLG darauf hin, daß die Klausel gegen den Grundsatz, daß Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden können, verstößt. Im übrigen sei eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredites offen zu legen, so daß die Prüfung der vom Kunden gebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjektes ausschließlich im Interesse der Bank erfolge.


Quelle:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.6.2004, Az. 18 Sa 836/04


Fazit:
Das Urteil des OLG Düsseldorf dürfte für viele Häuslebauer Anlaß sein, ihre Darlehensverträge nochmals zu prüfen und gegebenenfalls gezahlte Schätzgebühren von ihrer Bank zurückzufordern.





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Offene Worte zum Weihnachtsfest


Arbeitsrechtliche Probleme kann es vor allem bei alkoholbedingten Ausfällen während einer betrieblich organisierten Weihnachtsfeier geben.

So hatte das Landesarbeitsgericht Hamm über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines seit 23 Jahren beschäftigten Mitarbeiters zu entscheiden, der anlässlich einer von seinem Arbeitgeber organisierten Weihnachtsfeier seinen unmittelbaren Vorgesetzten aufs Gröblichste beleidigt hat und diesem unter anderem zusätzlich zu den Beschimpfungen den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt hatte.

Das Landesarbeitsgericht erachtete die fristlose Kündigung als wirksam. Denn die groben Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass die Beleidigungen während der Betriebszeit im Betrieb getätigt werden. Auch wer auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit den Arbeitgeber oder Vorgesetzte grob beleidigt, untergräbt die Autorität des Beleidigten und verstößt damit erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch ist die ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht unverhältnismäßig und der Arbeitgeber war nicht gezwungen, vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.

Im konkret entschiedenen Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer die Beleidigungen über mehrere Stunden während einer Betriebsfeier permanent wiederholt, so dass der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit tolerieren werde.


Quelle:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.6.2004, Az. 18 Sa 836/04


Fazit:
Auch außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsplatzes sollte man sich mit unqualifizierten Äußerungen gegenüber seinem Arbeitgeber zurückhalten.





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Darf nachts mit der Waschmaschine in der Wohnung Wäsche gewaschen werden?


Zwischen Nachbarn entstand in einem Mehrfamilienhaus darüber ein Streit, wann mit der Waschmaschine in der Wohnung Wäsche gewaschen werden darf und ob man die Geräusche einer Waschmaschine hinnehmen muss.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hatte über einen solchen Streit zu ent-scheiden.

Das Gericht urteilte aus, dass der Mieter mehrmals am Tag mit seiner Waschmaschine - auch wenn von dieser typische Geräusche ausgehen - seine Wäsche waschen darf. Die mit dem Betreiben der Waschmaschine verbundenen Geräusche seien normale Begleiterscheinungen des Zusam-menlebens.

Allerdings hat das Gericht eine dahingehende Einschränkung vor-genommen, dass die Ruhezeiten - hier nach 22:00 Uhr - einzuhalten sind und nachts folglich eine Waschmaschine nicht betrieben werden soll, wenn von dieser Geräusche ausgehen, die die Nachtruhe stören.


Quelle:
Urteil Amtsgericht Berlin-Wedding, Az. 9 C 536/03


Fazit:
Tagsüber muss auch mehrmaliges Waschen mit der Waschmaschine hingenommen werden





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Taschengeld und Luftdruckpistole


Minderjährige sind im Bürgerlichen Gesetzbuch besonders geschützt und können nicht ohne weiteres Verträge abschließen oder sich verschulden. Kinder unter 7 Jahren können in der Regel allein rechtlich überhaupt keine Verträge abschließen, bei älteren Kindern sind die Verträge im Normalfall schwebend unwirksam und können von den Erziehungsberechtigten eventuell genehmigt werden.

Eine wesentliche Ausnahme bildet § 110 BGB. Danach sind Verträge von Minderjährungen dann wirksam, wenn der Minderjährige die ver-tragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind. Kauft sich also ein 10-jähriger Schüler ein Buch und bezahlt es auch mit seinem Taschengeld auf der Stelle, ist der Kaufvertrag wirksam.

In einem von dem Amtsgerichts Freiburg zu entscheidenden Fall hatte der Minderjährige sich allerdings von seinem Taschengeld eine Luftdruckpistole, und zwar eine Air-Soft-Gun Beretta M92FS zugelegt, obwohl er wußte, daß seine Eltern strikt gegen jede Art von Waffen und auch Spielzeugpistolen waren. Der Schüler wickelte den Kauf im Geheimen ab und versteckte die Pistole in seinem Kinderzimmer, wo sie später die Eltern fanden und das Kind zur Rede stellten.

Über den Kauf außerordentlich verärgert, verweigerten die Eltern die Genehmigung und verlangten Rückabwicklung. Das Gericht hatte daher die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorbehalte der Eltern bei der Frage der "freien Verfügung" zu berücksichtigen sind.

Das Gericht hat festgestellt, daß den Eltern nicht nur die Wahl zwischen zweckgebundenen Mitteln und einem "totalen Taschengeld" zusteht, sondern auch bei frei überlassenen Mitteln klare Beschränkungen beachtet werden müssen. Der Vertrag war daher rückabzuwickeln, ein Gutglaubensschutz des Spielzeugpistolen-händlers im Minderjährigenrecht bestehe - so das Gericht - grund-sätzlich nicht.


Fazit:
Verträge mit Minderjährigen sind rechtlich riskant, wenn diese nicht mit Einwilligung der Eltern abgeschlossen und abgewickelt werden.


Quelle:
Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.1997, Az. 51 C 3570/97





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Generelle Farbvorgaben im Mietvertrag unwirksam


Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Farbwahlklausel im Zusammenhang mit den in einem Formularmietvertrag geregelten Schönheitsreparaturen zu entscheiden.

Die Regelung lautet wie folgt:
"Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren innen. Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

Der Mieter ist der Auffassung, daß die Klausel ihn benachteiligt und er daher nicht verpflichtet ist, die im Vertrag ihm übertragenen Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Klage des Mieters hat Erfolg. Der BGH bestätigt, daß die o.g. Farbwahlklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, allerdings nur deshalb, weil die Farbvorgaben sich auf den gesamten Mietzeitraum erstrecken.

Zwar ist das Interesse des Vermieters, die Wohnung mit Beendigung des Mietverhältnisses in einem möglichst neutralen - in der Regel weißen - Farbton zurückzuerhalten, zu akzeptieren. Diese Einschränkung darf jedoch nicht während der gesamten Mietzeit gelten, da es ausschließlich im Ermessen des Mieters liegt, in welchen Farben er die Wohnung zu Beginn oder im Zuge einer Zwischenrenovierung anstreicht. Lediglich zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter einen Neuanstrich der Wohnung in "hellen, neutralen, deckenden Farben" verlangen. Dies setzt jedoch voraus, daß er im Mietvertrag die Farbvorgaben auf diesen Zeitpunkt begrenzt.

Da eine derartige Beschränkung der Farbwahlklausel hier nicht vorlag, war sie nach Auffassung des BGH insgesamt unwirksam - mit der Folge, daß der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen mehr durchführen mußte.



Quelle:
BGH, Urteil vom 18.06.2008, AZ: VIII ZR 224/07





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Ist die fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens infolge Verkehrsunfall (weiterhin) auf Grundlage der Stundensätze markengebundener Werkstatten möglich?


Der Bundesgerichtshof hat über einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem der Kläger gegen den Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend machte. Im Streit stand jedoch nicht die Haftung des Unfallversursachers dem Grunde nach, sondern nur die Höhe des vom Geschädigten fiktiv abgerechneten Schadens an seinem ca. 10 Jahre alten VW Golf.

Die Berechnung des Schadens erfolgte auf Grundlage eines Sachver-ständigengutachtens, in dem die Stundenverrechnungssätze einer marken-gebundenen VW-Fachwerkstatt einbezogen wurden.

Der Schädiger verweist darauf, daß der Geschädigte die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Grundlage der deutlich niedrigeren Stundenver-rechnungssätze einer von ihm bzw. seines Haftpflichversicherers benann-ten freien Karosseriefachwerkstatt hätte vornehmen lassen müssen.

Der BGH erklärt hierzu in seinem Urteil vom 20.10.2009, daß der Geschädigte nur dann unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht sich auf günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen muß, wenn der Schädiger beweisen kann, daß eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Selbst wenn dies zutrifft, kann es für den Geschädigten dennoch unzumutbar sein, sich auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen zu lassen. Dies trifft insbesondere zu bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind, da hier der Geschädigte unter Umständen mit Einschränkungen von Gewährleistungsrechten, der Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen rechnen muß, wenn er sein Fahrzeug in einer anderen "freien Werkstatt" reparieren läßt.

Nach Auffassung des BGH kann es jedoch auch für Halter von älteren Fahrzeugen unzu-mutbar sein, sich auf eine preisgünstigere Repa-raturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen zu lassen, wenn der geschädigte Fahrzeughalter nachweisen kann, daß er sein Fahrzeug auch bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

In dem hiesigen Fall hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen, um die Feststellung der Gleichwertigkeit von alternativen Reparaturmöglichkeiten treffen zu lassen.



Quelle:
Urteil des BGH vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09


Fazit:
Falls die Vorinstanz zu der Feststellung gelangt, daß die Qualität der alternativen Reparaturmöglichkeiten von freien Werkstätten den Qualitätsstandards entspricht, die markengebundene Fachwerkstätten erfüllen, müssen zumindest Halter von älteren Fahrzeugen die auch vor dem Schadensfall bereits freie Werkstätten zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in Anspruch genommen haben, damit rechnen, daß die Abrechnung von Unfallschäden auf Grundlage der Stundensätze dieser freien Werkstätten erfolgt.



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Sind Vorerkrankungsklauseln in Restschuldversicherungen wirksam ?


Häufig sehen sich Autokäufer mehr oder weniger gezwungen, vor dem Kauf eines Pkws zur Absicherung möglicher Finanzierungsrisiken eine Restschuldversicherung abzuschließen. Danach verspricht die Versicherung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Darlehensraten aus dem Autokredit zu übernehmen.

Oftmals enthalten diese Restschuldversicherungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen erstreckt, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde und dieser Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt.

Das Landgericht Köln hatte sich nunmehr damit zu befassen, ob diese Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam ist oder nicht. Im entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer wegen einer innerhalb von 12 Monaten vor Abschluss des Versicherungsvertrages nicht angegebenen Vorerkrankung (Depression) erneut arbeitsunfähig geworden und verlangte dennoch Leistungen aus der Versicherung.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Versicherungsnehmers ab und wies darauf hin, dass die angefochtene Klausel wirksam und transparent sei. Die Versicherung habe ihre Risikoprüfungsgrundsätze im Versicherungsvertrag deutlich gemacht, da lediglich ernsthafte Vorerkrankungen zum Leistungsausschluss geführt hätten.

Für den Versicherungsnehmer sei dies aus der Formulierung der Klausel auch unschwer zu erkennen gewesen, so dass er durch das Verschweigen ernstlicher Vorerkrankungen sich nicht auf den Versicherungsschutz berufen konnte. Des weiteren hätte der Versicherungsnehmer auch nicht verlangen können, dass vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Versicherung eine umfassende Gesundheitsprüfung beim Versicherungsnehmer - ähnlich wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung - vornimmt.




Quelle:
Landgericht Köln, Urteil vom 26.11.2008, Az. 23 O 371/078





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Zum Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes
bei wiederholter Zahlung in den vorangegangenen Jahren



Ein Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 in Höhe von 1.354,08 € brutto, da das Weihnachtsgeld infolge mehrfacher wiederholter Zahlung in den vorangegangenen Jahren im Sinne einer betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes begründet habe.

Der Arbeitgeber wendete ein, dass er in den vorangegangenen letzten drei Jahren bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und keinen Rechtsanspruch begründet.

Der Arbeitnehmer habe diese Zahlungen mit dem Hinweis über einen Zeitraum von drei Jahren widerspruchslos hingenommen. Damit sei eine Änderung der betrieblichen Übung vorgenommen worden und spätestens nach Ablauf von drei Jahren bestehe kein Rechtsanspruch mehr auf das Weihnachtsgeld.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2009 erklärt, dass an sämtlicher gegenläufiger Rechtsprechung nicht mehr fest gehalten wird und hat ausgeurteilt, dass der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung hat, wenn der Arbeitgeber jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat. Ein solcher Anspruch geht auch dann nicht verloren, wenn der Arbeitgeber später bei Zahlungen des Weihnachtsgeldes erklärt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und keinen Rechtsanspruch begründet.

Somit war der Klage des Arbeitnehmers statt zu geben.




Fazit:
Wurde das Weihnachtsgeld über eine Laufzeit von wenigstens
drei Jahren vorbehaltlos gezahlt, hat der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch darauf.
Spätere Erklärungen des Arbeitgebers bringen den Rechts- anspruch nicht zum Erlöschen.




Quelle:
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.03.2009,
AZ: 10 AZR 281/08





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Arbeitsunfall?

Ein Arbeitnehmer verspürte während der Heimfahrt von der Arbeit das dringende Bedürfnis, eine Toilette aufzusuchen. Da die Not groß war und keine Toilette verfügbar, wollte er das "kleine Geschäft" hinter einem Gebüsch neben der Straße verrichten. Auf dem Weg dorthin rutschte er wegen der Nässe aus und brach sich den Arm.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte den Schadensfall allerdings ab, da man einen Arbeitsunfall nicht zu erkennen vermochte.

Daher ging der Arbeitnehmer vor Gericht und hatte dort mehr Glück. Das Sozialgericht urteilte:

"Das Verrichten der Notdurft ist dem persönlichen und unversicherten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und steht daher grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Dagegen steht der Weg zur Verrichtung der Notdurft unter Unfallversicherungsschutz, weil der Versicherte durch seine Tätigkeit gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies in seinem häuslichen Bereich getan haben würde."

Also Glück im Unglück für den Pechvogel.



Fazit:
Wegeunfälle sind für Arbeitnehmer von der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt, manchmal sogar ein ganz, ganz kleiner Umweg.



Quelle:
Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14.6.1999, Az. S 10 U 256/98




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Scheidung mit 39 Papageien

Nach gut 30 Jahren gemeinsamer Ehe kam es zur Scheidung. Die Eheleute hatten 1988 eine Blaustirnamazone mit dem Namen Willy angeschafft und in der Folgezeit 39 weitere Vögel. Diese wohnten in mehreren Vogelvolieren, die im gemeinsamen Haus der Eheleute aufgebaut waren. Wie oft kam es zum Streit über das, was den Eheleuten wirklich am Herzen lag.

Beim Auszug hatte die Frau 15 Papageien mitgenommen und diese später dem Verein „Tiere in Not“ übergeben. Die Teilung des Haushaltes stellte sich im übrigen als unproblematisch dar und konnte einvernehmlich erfolgen, allerdings verlangte die Frau auch die Zuweisung der übrigen Papageien und Wellensittiche in ihr Alleineigentum.

Der Mann wollte die Vögel gerne behalten und wandte ein, die Frau könne die Vögel in ihrer neuen, kleineren Wohnung ohnehin nicht halten. Dies sei zwar zutreffend, musste die Frau einräumen, aber der Mann sei mit der sachgerechten Haltung der Tiere nach ihrer Meinung überfordert, daher wolle sie auch die übrigen Vögel an den Verein „Tiere in Not“ übergeben.

Nachdem bereits das Amtsgericht den Antrag der Frau zurückgewiesen hatte, wandte sich die Frau an das Oberlandesgericht.

Das Gericht stellte klar, dass das Hausratsteilungsverfahren nicht dazu dient, den anderen Ehegatten von der Nutzung auszuschließen, sondern dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrates für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen. Da die Frau die Tiere nicht für sich haben wollte, sondern eben nur ihrem Mann wegnehmen wollte, blieb ihr Antrag erfolglos, der Mann durfte die Tiere behalten.



Fazit:
Bei einer Scheidung kann das Gericht den Hausrat aufteilen. Kriterium ist hierbei nicht, jemandem etwas wegzunehmen, sondern eine Aufteilung nach Bedarf vorzunehmen



Quelle:
OLG Celle, Beschluß vom 9.3.2009, Az. 15 WF 447/09




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Wer soll das bezahlen?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf auseinander zu setzen. Der Kläger nahm eine Versicherungs-gesellschaft, bei der er sein Fahrzeug vollkasko- und teilkasko-versichert hatte, auf Schadenersatz in Anspruch, weil sein Fahrzeug, nachdem er statt Diesel-Kraftstoff versehentlich Otto-Kraftstoff getankt hat, in Flammen aufgegangen ist.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab mit seinem Urteil vom 28.10.2008 der Klage des Versicherungsnehmers statt. Nach Auffas-sung des Gerichts entsteht der Schadenersatzanspruch für den Totalschaden am Fahrzeug zwar nicht in der Vollkaskoversicherung. Denn in dieser Versicherung sind in den allgemeinen Versicherungs-bedingungen Schäden, die durch einen Bedienungsfehler des Fahrzeuges entstanden sind, ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei der Wahl des falschen Kraftstoffes um einen nicht versicherten Bedienungsfehler.

Das Gericht hat aber klargestellt, dass sich aus einer Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen jedoch nicht ergeben hat, dass dieser Ausschluss auch für die Teilkaskoversicherung gelten soll. Der entsprechende Passus in den allgemeinen Versicherungs-bedingungen der Vollkaskoversicherung nimmt gerade nicht Bezug auf die in der Teilkaskoversicherung vom Versicherungsschutz umfasste Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Brand.

Nach Auffassung der Richter ist die Haftung der Teilkaskoversicherung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Versicherungs-nehmer konnte im Gerichtsverfahren glaubhaft darstellen, dass er die Zapfpistole an der Tanksäule verwechselt hat, weil der neu eingeführte Kraftstoff (V-Power) zu diesem Zeitpunkt noch nicht deutlicher farblich gekennzeichnet war. Die beklagte Versicherungs-gesellschaft musste daher dem Versicherungsnehmer den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges aus der Teilkasko-versicherung ersetzen.



Quelle:OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008, Az. 4 U 12/08




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Die Erhebung einer Versandkostenpauschale
bei Ausübung des Widerrufsrechts ist unzulässig


Wer kennt es nicht, das sogenannte „Onlineshopping“. Es erfreut sich bei Jung und Alt mit zunehmender Nutzung des Internet stetig wachsender Beliebtheit.

Der größte Vorteil ist dabei, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. Lange Zeit war es unter den Händlern üblich, dem Verbraucher im Falle des Ausübens seines Widerrufsrechts eine Versandkostenpauschale für die Rücksendung der Ware in Rechnung zu stellen. Das OLG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 5.9.2007, dass eine solche Pauschale gegen geltendes EU-Recht verstößt und damit unzulässig ist.

Dies leitet das Gericht vor allem aus dem Wortlaut des § 6 der Fernabsatzrichtlinie her. Der Absatz 1 stellt klar, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts entstehen dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie gibt in Satz 1 dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, einen Anspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederholt die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie.

Hieraus folgt, dass der Händler sämtliche Kosten für die Rücksendung der Ware zu erstatten hat. Dies zeigt sich insbesondere am Beispiel der Rückgabe geringwertiger Waren. Würde der Verbraucher die Versandkosten tragen, dürfte sich die Rücksendung der Ware als wirtschaftlich sinnlos erweisen, da die Kosten für die Rücksendung oftmals höher wären als der Kaufpreis der Sache.

Somit stellt das Erheben einer Versandkostenpauschale von Seiten des Händlers für zurückgesendete Waren eine unzulässige Form der Belastung für den Verbraucher dar.



Quelle:Urteil des OLG Karlsruhe vom 5.9.2007, Az.15 U 226/06


Praxistipp:Diese Form der Kostenerhebung ist auch heute noch weit verbreitet. Viele Verbraucher nehmen die Bezahlung einer solchen Pauschale aufgrund der geringen Höhe einfach hin. Man sollte diese Art der Verbraucherbenachteiligung nicht hinnehmen, schließlich hat man das Recht auf seiner Seite.


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Banken haften für Datenklau beim Onlinebanking

Jeder kennt es und benutzt es, um seinen täglichen Bankgeschäften, sei es die Durchführung von Überweisungen oder das Einrichten von Daueraufträgen, nachzukommen, das Onlinebanking.

Als schnell, bequem und sicher wird es von der Bankwirtschaft gepriesen.

Doch in Zeiten steigender Internetkriminalität sind schon viele Benutzer dem sogenannten „Phishing“ zum Opfer gefallen. Darunter wird der Datenklau mittels geheim installierter Programme verstanden.

So geschehen auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Wiesloch.

Mit Hilfe unbefugt installierter Programme wurden auf dem PC einer Bankkundin deren PIN- und TAN-Nummern ausgespäht und mehrere 100 € vom ihrem Konto abgehoben.

Das Amtsgericht Wiesloch verurteilte die Bank den der Kundin ent- standenen Schaden in Höhe der unbefugten Abbuchung zu ersetzen.

Zur Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass kein Überweisungs-vertrag zwischen Bank und Kunde zustande gekommen ist.
Für einen solchen Vertrag ist ein Angebot und eine Annahme nötig.

Die unbefugte - gegen den Willen des Bankkunden - erfolgte Abbuchung von Geldbeträgen unter Verwendung rechtswidrig erlangter Daten stellt jedoch keinen Überweisungsauftrag (Angebot) des Kontoinhabers dar, so daß somit kein Vertrag mit der Bank zustande kommen konnte.

Das Fälschungsrisiko von Überweisungen trägt die Bank.

Doch sollte man zumindest ein Antivirenprogramm auf seinem PC installiert haben, denn der Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn man seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Das Gericht stellt weiter fest, dass keine zu hohen Sicherungs-anforderungen an den Computer des Onlinebankingnutzers gestellt werden dürfen, da diese Form der Geschäftabwicklung vor allem hinsichtlich der Personalkosteneinsparungen im Interesse der Banken liegt.



Quelle: Urteil des AG Wiesloch vom 20.06.2008 (4 C 57/08)

Praxistipp: Sie sollten somit immer darauf achten, dass ein handelsübliches Antivirenprogramm auf Ihrem Computer installiert ist, um hinsichtlich eines Regressanspruchs gegenüber Ihrer Bank im Falle einer unbefugten Abbuchung auf der sicheren Seite zu sein.


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Das Oberlandesgericht München hatte sich jüngst mit einer Fallkonstellation zu befassen, die im täglichen Straßenverkehr häufig vorkommt.

An einer Einmündung kam es in zu einem Verkehrsunfall, weil der eigentlich vorfahrtsberechtigte Fahrer des Fahrzeugs durch Betätigen des Blinkers den Eindruck erweckte, rechts abbiegen zu wollen. Hierauf hat die Verkehrsteilnehmerin, die aus der Nebenstraße kam, vertraut und ist auf die Hauptstraße eingebogen. Tatsächlich wollte der vorfahrtsberechtigte Fahrer nicht abbiegen.

Das Oberlandesgericht München lastete dem Vorfahrtsberechtigten am Verkehrsunfall eine 35 %ige Mitschuld an und der Fahrerin aus der Nebenstraße eine 65 %ige Mitschuld. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne sich der Wartepflichtige auf ein Blinksignal des Vorfahrtsberechtigten so lange verlassen und darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich abbiegen wird, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen.

Im konkret entschiedenen Fall war es so, dass die wartepflichtige Beklagte das Blinksignal des Vorfahrtsberechtigten Klägers wahrnahm und sie dann auf die Hauptstraße auffuhr, obwohl der Kläger kurz vor der Kreuzung auch noch ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu gefahren ist. Hier durfte - so das Gericht - die Beklagte nicht mehr darauf vertrauen, dass der Kläger tatsächlich noch abbiegen wollte, obwohl er dies durch Betätigen des Blinkers angezeigt hat. Aus diesem Grund sah das Gericht das überwiegende Mitverschulden bei der Beklagten.



Quelle: Urteil Oberlandesgericht München vom 6.3.2009, Az. 10 U 4439/08



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Wann ist eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

Ein Privatmann kaufte bei einem Baustoffhändler für sein Eigenheim 45 m² polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.382,27 €. Davon ließ er 33 m² im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem Treppenpodest seines Hauses verlegen.

Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte sich heraus, daß die Fliesen wegen herstellungsbedingter Polierfehler auf der Oberfläche unangenehme Schattierungen aufwiesen, die nur durch einen Komplettaustausch der Fliesen beseitigt werden können. Mit Ein- und Ausbau würde dies einen Aufwand von 5.830,57 € verursachen.

Der Baustoffhändler hat sich auf wegen des hohen Aufwandes bei einem Aus­tausch auf eine Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung berufen. Es sei dem Kunden zuzumuten, sich mit einer Minderung des Kaufpreises zufrieden zu geben.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, daß er dazu tendiert, eine Unzumut­barkeit einer Nachbesserungsmaßnahme anzunehmen, wenn die Kosten das 1,5-fache des Wertes d er mangelfreien Sache oder 200 % des Minderwertes, der durch den Mangel entsteht, übersteigen. Dies wäre vorliegend wohl der Fall.

Da allerdings das deutsche Kaufrecht europarechtliche Richtlinien zum Ver­braucherschutz umsetzen soll, mußte der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit wegen einer anderen Detailfrage zunächst dem Europäschen Gerichtshof zu Entscheidung vorlegen.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2009 Az. VIII ZR 70/08

Fazit: In krassen Fällen kann sich der Verkäufer darauf berufen, daß eine Mängelbeseitigung unzumutbar ist und der Käufer sich mit einer Minderung begnügen muß.



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